Turn- und Sportverein Borgfeld von 1948 e. V. , Hamfhofsweg 55, 28357 Bremen, Tel 0421 / 27 36 20 Fax 0421 / 3225817
Satzungsänderung 2025
1948 wurde der TSV gegründet und eine Satzung entworfen. Diese wurde zwar zwischenzeitlich ergänzt oder in
kleinen Teilen geändert, der Vorstand findet aber, nach über 75 Jahren muss sie mal generalüberholt und
modernisiert werden.
Aktuelle Satzung
Entwurf der
neuen Satzung
Hier findet Ihr alle inhaltlichen Änderungen in Gegenüberstellung inklusive Erklärung:
Alle in dieser Satzung aufgeführten Ämter / Funktionen stehen – unabhängig von ihrer sprachlichen
Bezeichnung – in gleicher Weise weiblichen, männlichen und diversen Personen offen. Alle
personenbezogenen Begriffe in dieser Satzung gelten für Frauen, Männer und Diverse gleichermaßen.
Vorbemerkung
Alle in dieser Satzung aufgeführten Ämter / Funktionen stehen – unabhängig von ihrer sprachlichen
Bezeichnung – in gleicher Weise weiblichen und männlichen Bewerbern offen.
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Turn - und Sportverein Borgfeld von 1948 e.V. Der Sitz des Vereins ist
Borgfeld. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bremen unter der Nummer 39VR2388
eingetragen. Die Vereinsfarben sind schwarz - weiß.
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Bremen.
Der Verein führt den Namen: Turn- und Sportverein Borgfeld von 1948 e.V.. Der Sitz des Vereins ist
Bremen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bremen unter der Nummer VR 2388 HB
eingetragen. Die Vereinsfarben sind schwarz-weiß.
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Bremen.
Erklärung: Dringend notwendige Anpassung an die heutige Zeit.
Erklärung: Anpassung der richtigen Schreibweise unserer Vereinsregisternummer.
§2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zecke
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Erklärung: Korrektur Rechtschreibfehler
§3 Zweck ,Aufgaben und Vereinsziele
1. Zentraler Vereinszweck ist die Förderung des Sports , der ins besonders verwirklicht wird durch:
- Förderung des Breiten -, Wettkampf- und Gesundheitssports
-- Förderung der sportlichen Rehabilitation
-- Förderung der Jugend
-- Förderung der Gemeinschaft und Integration
-- Förderung der Gründung neuer Sparten und Sportarten und Erweiterung
-- bestehender Abteilungen
-- Errichtung und Unterhalt von Sportanlagen
1.
Zentraler Vereinszweck ist die Förderung des Sports, der insbesondere verwirklicht wird durch
•
Förderung des Breiten-, Wettkampf- und Gesundheitssports
•
Förderung der sportlichen Rehabilitation
•
Förderung der Jugend
•
Förderung der Gemeinschaft und Integration
•
Förderung der Gründung neuer Sparten und Sportarten und Erweiterung bestehender Abteilungen
•
Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen
Erklärung: „Unterhaltung“ statt „Unterhalt“
2. Der Verein verurteilt jede Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, psychischer oder
sexueller Art ist.
2.
Der Verein verurteilt jede Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, psychischer,
sexualisierter oder verbaler Art ist.
Erklärung: Konkretisierung
3. Der Verein erfüllt seine Aufgaben auf demokratischer Grundlage, ist partei–politisch neutral und
vertritt den Grundsatz religiöser, rassischer und weltanschaulicher Toleranz.
4. Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
Bei Bedarf können Vereinsämter, auch Vorstandsämter im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach
§ 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand. Der Umfang der Vergütungen darf nicht
unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des
Vereins.
5. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen
Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen bzw. hauptamtlich Beschäftigte
anzustellen.
Maßgeblich ist die Haushaltslage des Vereins.
Erklärung: Gut so wie es ist
6. Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Anspruch auf Ersatz von Auslagen,
die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Tätigkeiten müssen vom Vorstand
genehmigt sein und durch prüffähige Beläge nachgewiesen werden.
6.
Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Anspruch auf Ersatz von Auslagen,
die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Tätigkeiten müssen vom Vorstand
genehmigt sein und durch prüffähige Belege nachgewiesen werden.
Erklärung: Korrektur Rechtschreibfehler
7.
Der Verein verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten.
Erklärung: Gut so wie es ist
§4 Mitglieder
1 Der Verein besteht aus:
a. ordentlichen , natürlichen Mitgliedern
b .passiven Mitgliedern ( Mitglieder, die nicht am Sportbetrieb teilnehmen ).
c. Ehrenmitgliedern gemäß Ziffer 2 .
2. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder , die sich um den Verein besonders verdient gemacht
haben, durch Beschluss der Jahreshauptversammlung mit einer 2/3 – Mehrheit auf Vorschlag
des Vorstandes ernannt werden.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Zahlung der
Grundbeiträge befreit.
3. Die Mitglieder haben Stimmrecht auf der Jahreshauptversammlung und das Recht Anträge zur
Aufnahme in die Tagesordnung termingerecht zu stellen.
1.
Der Verein besteht aus
a.
ordentlichen natürlichen Mitgliedern
b.
passiven Mitgliedern (Mitglieder, die nicht am Sportbetrieb teilnehmen).
c.
Ehrenmitgliedern gemäß Ziffer 3
2.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
3.
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
durch Beschluss der Jahreshauptversammlung mit einer 2/3 - Mehrheit auf Vorschlag des
Vorstandes ernannt werden.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Zahlung der
Grundbeiträge befreit.
4.
Alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben Stimmrecht auf der
Jahreshauptversammlung und das Recht, Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung
termingerecht zu stellen.
Erklärung: Verfeinerung, dass die Mitgliedschaft nicht übertragbar ist und Definition, ab welchen
Alter Mitglieder Stimmrecht auf der JHV haben.
§5 Aufnahme
1. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu stellen. Minderjährige erklären ihren Beitritt
durch den gesetzlichen Vertreter.
2. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die vom Verein erlassenen
Ordnungen an .
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht
nicht.
Eine schriftliche Ablehnung muss nicht begründet werden.
1.
Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu stellen. Minderjährige erklären ihren Beitritt
durch den gesetzlichen Vertreter.
2.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die vom Verein erlassenen
Ordnungen an.
3.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht
nicht.
Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
Erklärung: Eine Ablehnung muss nicht schriftlich erfolgen, sondern kann auch mündlich usw sein.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
--- durch Tod
--- durch Ausschluss ( Siehe § 7)
--- durch freiwilligen Austritt . Dieser kann nur zum 30.6. und 31.12. eines jeden Jahres erfolgen
und muss mind. 6 Wochen vor der Frist schriftlich erklärt werden.
Es gilt der Eingang des Schriftstückes beim Vorstand.
Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind bis zum Austritt zu erfüllen.
Die Mitgliedschaft endet
•
durch Tod
•
durch Ausschluss (siehe § 7 der Satzung)
•
durch freiwilligen Austritt. Dieser kann nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft nur zum 30.6.
und 31.12. eines jeden Jahres erfolgen und muss mind. 6 Wochen vor den oben genannten Terminen
schriftlich erklärt werden. Es gilt der Eingang des Schriftstückes in der Geschäftsstelle.
Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind bis zum Austritt zu erfüllen.
Erklärung: Genauere Definition der Kündigungsfrist und bei wem die Kündigung vorliegen muss
§7 Vereinsausschluss
Mitglieder können ausgeschlossen werden:
1. Wenn der Beitrag bis zu 6 Monate nach Fälligkeit nicht oder nicht vollständig bezahlt wurde.
2. Ferner können Mitglieder ausgeschlossen werden :
--- bei Verstößen gegen die Satzung
--- Schädigung des Vereins durch Verhalten außerhalb des Vereins
--- Tragen und Zeigen extremistischer Kennzeichen und Symbole.
3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
4. Das betroffene Mitglied kann dem Ausschluss innerhalb einer Frist von 2 Wochen widersprechen.
Über den Widerspruch entscheidet der Ehrenrat auf seiner nächsten Sitzung.
1.
Mitglieder können ausgeschlossen werden,
•
wenn der Beitrag bis zu 6 Monate nach Fälligkeit nicht oder nicht vollständig bezahlt wurde.
•
bei Verstößen gegen die Satzung.
•
bei vereinsschädigendem Verhalten.
•
aufgrund von Tragen und Zeigen extremistischer Kennzeichen und Symbole.
2.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
3.
Das betroffene Mitglied kann dem Ausschluss innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich
widersprechen.
Über den Widerspruch entscheidet der Ehrenrat auf seiner nächsten Sitzung.
Erklärung: Konkretisierung und Umformulierung
§8 Beiträge
1. Die Mitgliedschaft im Verein ist beitragspflichtig. Über Art und Höhe des Mitgliedsbeitrages
entscheidet die Jahreshauptversammlung.
2. Bei begründetem Finanzbedarf kann die Jahreshauptversammlung die Erhebung einer Umlage
beschließen.
3. Zusatzbeiträge einzelner Gruppen beschließt der Vorstand.
4. Beiträge und Zusatzbeiträge sind bei halbjährlicher Zahlungsweise am 1.02 bzw. 1.08 eines
jeden Jahres zu zahlen.
1.
Die Mitgliedschaft im Verein ist beitragspflichtig. Über Art und Höhe des Mitgliedsbeitrages
entscheidet die Jahreshauptversammlung.
2.
Bei begründetem Finanzbedarf kann die Jahreshauptversammlung die Erhebung einer Umlage
beschließen.
3.
Zusatzbeiträge einzelner Gruppen beschließt der Vorstand.
4.
Beiträge und Zusatzbeiträge sind bei jährlicher Zahlungsweise am 1. April, bei halbjährlicher
Zahlungsweise am 1. Februar bzw. 1. August eines jeden Jahres fällig. Die Zahlung aller oben
genannten Beiträge erfolgt durch SEPA-Lastschrift.
Erklärung: Alles außer SEPA-Lastschrift macht erheblichen Aufwand in der Geschäftsstelle. Um
diese zu entlasten, gilt für alle Neu-Mitglieder nur SEPA-Zahlung.
Die Organe des Vereins sind
•
Jahreshauptversammlung
•
Vorstand
•
Ehrenrat
Erklärung: Gut so wie es ist
§9 Vereinsorgane
§10 Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr statt.
2. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen eingeladen. Die Veröffentlichung erfolgt durch
Aushang in den Vereinsschaukästen.
3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
4. Sämtliche Beschlüsse und Anträge werden durch einfache Mehrheit entschieden. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5 .Satzungsänderung : Diese kann nur durch eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
6. Vorlage und Abstimmung des Haushaltsplanes für das kommende Jahr.
7 Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
8. Beschlussfassung über Beiträge und Umlagen.
9 Entgegennahme des Kassenberichtes.
10. Bericht der Kassenprüfer.
11. Jahresberichte des Vorstandes.
12. Entlastung des gesamten Vorstandes.
13. Folgende Wahlen werden durchgeführt:
--- Vorstand
--- Ehrenrat
--- Kassenprüfer
14. Bestätigung der Abteilungsleiter.
15 Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig .
16.Bearbeitung der vorliegenden Anträge.
1.
Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr statt.
2.
Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorstandsvorsitzenden oder stellvertretend durch ein anderes
Vorstandsmitglied mit einer Frist von mindestens 4 Wochen. Die Veröffentlichung erfolgt
•
durch Aushang im Vereinsschaukasten auf dem Gelände am Hamfhofsweg 55 und
•
auf der Homepage des TSV Borgfeld.
3.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
4.
Sämtliche Beschlüsse und Anträge werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder
entschieden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag/Beschluss als abgelehnt.
5.
Eine Satzungsänderung kann nur durch eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erfolgen.
6.
Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
7.
Aufgaben:
•
Vorlage und Abstimmung des Haushaltsplanes für das kommende Jahr.
•
Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
•
Beschlussfassung über Beiträge und Umlagen.
•
Entgegennahme des Kassenberichtes.
•
Bericht der Kassenprüfer.
•
Jahresberichte des Vorstandes.
•
Entlastung des gesamten Vorstandes.
•
Bestätigung der Abteilungsleiter
•
Durchführung folgender Wahlen:
o
Vorstand
o
Ehrenrat
o
Kassenprüfer
Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder unter Berücksichtigung des § 17 (Ehrenrat)
Erklärung: Um alle Mitglieder weltweit zu erreichen, verpflichten wir uns auch, die Einladung auf der
Homepage zu veröffentlichen. Ebenso haben wir den Schaukasten genauer benannt.
Dazu kommt eine Definition, wer in ein Amt wählbar ist.
§11 Außerordentliche Jahreshauptversammlung
1 Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand einberufen:
a.Auf Beschluss des Vorstandes
b Wenn mind. ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragen
c Termine wie bei der ordentlichen Jahreshauptversammlung.
1.
Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand einberufen
a.
auf Beschluss des Vorstandes oder
b.
wenn mind. ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragen.
2.
Im Übrigen gelten §10, Absätze 2 bis 6 der Satzung.
Erklärung: Konkreter Verweis auf die Regeln und Abläufe der Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig.
Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer. Die Wiederwahl ist
zulässig.
Erklärung: Ergänzung um ein Adjektiv
§12 Kassenprüfer
§13 Anträge
Anträge sind spätestens 3 Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Dringlichkeitsanträge bedürfen zu ihrer Bearbeitung einer 2/3 – Mehrheit der
Jahreshauptversammlung .
Der Vorstand kann jederzeit Anträge auf die Tagesordnung setzen.
Erklärung: Da die Definition von Dringlichkeitsanträgen nicht klar war, haben wir es so umformuliert,
dass alle nicht rechtzeitig eingegangenen Anträge nur über eine 2/3-Mehrheit auf die
Tagesordnung der JHV kommen.
Anträge sind spätestens 3 Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Danach bedürfen Anträge zu ihrer Aufnahme auf die Tagesordnung einer 2/3 – Mehrheit
der Jahreshauptversammlung.
Der Vorstand kann jederzeit Anträge auf die Tagesordnung setzen.
§14 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
--- 1.Vorsitzender
--- 2. Vorsitzender
--- 3.Vorsitzender
--- Kassenwart
--- stellvertretender Kassenwart
--- Schriftführer
--- Jugendwart
2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Jahreshauptversammlung bzw. einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren. Die Wahlen finden im Rhythmus von zwei
Jahren statt. Dabei stehen einmal der 1.Vorsitzende, der 3.Vorsitzende, der stellvertretende
Kassenwart und der Schriftführer, zwei Jahre darauf der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der
Jungendwart zur Wahl an, so dass es zu einer Überschneidung der Amtsperiode kommt.
3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt offen. Auf Antrag eines Mitgliedes muss geheim gewählt
werden.
Sollte bei der Wahl für ein Amt kein Kandidat gefunden werden, oder scheidet ein
Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand bis zur nächsten
Jahreshauptversammlung ein Ersatzmitglied einsetzen.
4. Dem Kassenwart darf kein weiteres Amt im Vorstand übertragen werden.
5. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende , der 2 . Vorsitzende und der Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder unter denen sich der 1.
Vorsitzende befinden muss.
1.
Der Vorstand besteht aus
•
Einem Vorstandsvorsitzenden
•
Zwei bis vier Fachvorsitzende
•
Einem Kassenwart
•
Einem stellvertretenden Kassenwart
•
Einem Schriftführer
•
Einem Jugendwart
2.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Jahreshauptversammlung bzw. einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren.
Die Wahlen finden im Rhythmus von zwei Jahren statt. Dabei stehen einmal der
Vorstandsvorsitzende, ein bis zwei Fachvorsitzende, der stellvertretende Kassenwart und der
Schriftführer, zwei Jahre darauf die anderen ein bis zwei Fachvorsitzenden, der Kassenwart und
der Jugendwart zur Wahl an, so dass es zu einer Überschneidung der Amtsperioden kommt.
3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt offen. Auf Antrag eines Mitgliedes muss geheim gewählt
werden. Sollte bei der Wahl für ein Amt kein Kandidat gefunden werden, oder scheidet ein
Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand bis zur nächsten
Jahreshauptversammlung ein Ersatzmitglied einsetzen.
Bei der nächsten Jahreshauptversammlung erfolgt die Nach-/Neubesetzung des vakanten Postens
bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode des ausscheidenden Mitglieds.
4. Dem Kassenwart darf kein weiteres Amt im Vorstand übertragen werden.
5. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende, die Fachvorsitzenden und der
Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei dieser
Vorstandsmitglieder vertreten.
6. Der Vorstand entscheidet selbst über seine Geschäftsverteilung und bildet Fachressorts. Er
behält sich vor, für gewisse Geschäfte einen besonderen Vertreter im Sinne von §30 BGB zu
bestellen.
Erklärung: Vorstandsarbeit ist eine arbeitsintensive, verantwortungsvolle Aufgabe. In der alten
Satzung hängt viele diese Aufgaben an dem 1. Vorsitzenden. Zudem wäre der Verein
aktuell ohne 1. Vorsitzenden eingeschränkt geschäftsfähig. Um die Situation zu ent-
spannen und die Verantwortung und Aufgaben besser zu verteilen, wollen wir den
Vorstand in Fachressorts aufteilen, den Vorstandskreis um einen vierten Vorsitzenden
erweitern und die Vertretung des Vereins gerichtlich wie außergerichtlich besser regeln.
Der 1. Vorsitzende heißt dann Vorstandsvorsitzender und die anderen Vorsitzenden
Fachvorsitzende.
Zudem gibt es nun eine eindeutige Verfahrensanweisung, was passiert, wenn vorzeitig
ein Vorstandmitglied aus seinem Amt ausscheidet.
§15 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand leitet den Verein.
2. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Organen zugewiesen sind.
3. Einberufung , Vorbereitung und Durchführung der Jahreshauptversammlung .
4. Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung.
5. Aufstellung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.
6 .Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der
Jahreshauptversammlung. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Ausschüsse und Abteilungen
teilzunehmen.
Er kann sich in besonderen Fällen durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
1. Der Vorstand leitet den Verein.
2. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Organen zugewiesen sind.
Das sind insbesondere Personal, Finanzen, Sportbetrieb, Jugend, Öffentlichkeitsarbeit und
Liegenschaften.
3. Weitere Aufgaben des Vorstandes:
•
Einberufung, Vorbereitung und Durchführung der Jahreshauptversammlung.
•
Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung.
•
Aufstellung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.
4. Der Vorstandsvorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes und der Jahreshauptversammlung
ein und leitet diese. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Ausschüsse und Abteilungen
teilzunehmen. Er kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen
Erklärung: Explizite Nennung der Aufgaben, die zu Fachressorts im Vorstand werden können.
Zudem bedarf es nun keinen besonderen Fall mehr, wenn sich der Vorstandsvorsitzende,
ehemals 1. Vorsitzende, durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lässt.
Erklärung: Gut so wie es ist
§16 Ausschüsse
Sofern es die Vereinsinteressen erfordern, kann der Vorstand für den laufenden Spiel- und
Sportbetrieb Ausschüsse bilden.
§17 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei und bis zu vier weiteren Mitgliedern.
Die Mitglieder wählen ihren Vorsitzenden selbst und teilen ihre Wahl dem Vorstand mit. Die Amtszeit
beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Voraussetzung für die Wahl in den Ehrenrat :
a. mindestens 10 Jahre Vereinsmitglied
b .mindestens 45 Jahre alt
Zu den Aufgaben des Ehrenrates gehören:
a. Ehrungen
b.Schlichtung von Streitigkeiten
c .Entscheidungen über Widersprüche gegen Vereinsausschluss gem. § 7
Ehrenratsmitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden.
1.
Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei und bis zu vier weiteren
Mitgliedern. Die Mitglieder wählen ihren Vorsitzenden selbst und teilen ihre Wahl dem Vorstand
mit. Die Amtszeit der Ehrenratsmitglieder beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die
Wahlperiode verläuft zeitgleich mit dem Kassenwart.
2.
Voraussetzung für die Wahl in den Ehrenrat:
•
mindestens 45 Jahre alt
3.
Zu den Aufgaben des Ehrenrates gehören:
•
Schlichtung von Streitigkeiten
•
Entscheidungen über Widersprüche gegen Vereinsausschluss gem. §7 der Satzung
Ehrenratsmitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden.
Erklärung: Vereinfachnung der Voraussetzungen zur Wahl und weniger Aufgaben
§18 Beurkundung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Jahreshauptversammlungen ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Jahreshauptversammlungen ist eine Niederschrift
anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied gemäß §14 Absatz 5. der Satzung und dem Protokollführer
zu unterschreiben ist.
Erklärung: Auch hier Verteilung einer bisherigen Aufgabe des 1. Vorsitzenden auf alle im Vorstand.
Erklärung: Gut so wie es ist
§19 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Erklärung: Gut so wie es ist
§20 Auflösung des Vereins
SDie Auflösung des Vereins kann nur auf einer hierzu einberufenen Jahreshauptversammlung
beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 3/4– Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an eine Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, möglichst in
Borgfeld, zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
§21 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 17. Juli 2021 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die vorstehende Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 23.05.2025 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Sofern die Jahreshauptversammlung am 23. Mai 2025 der Satzungsänderung zustimmt ;-)